Wird für ein bestimmtes Gebiet die besondere Bauweise durch Überbauungs- oder Gestaltungsplan festgelegt, so hat sich die Behörde auch hierbei an die Ziele und Planungsgrundsätze nach Art. 1 und 3 RPG zu halten. Im Rahmen der Nutzungsplanung sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im Licht der Ziele und Grundsätze der Raumplanung – die oft im Widerspruch zueinander stehen – gegeneinander abzuwägen (Art. 2 und 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [SR 700.1; abgekürzt