Der Gestaltungsplan wiederum regelt in einem noch detaillierteren Mass die Nutzung von Bauland. So kann die politische Gemeinde zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümer Gestaltungspläne erstellen, welche die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen projektmässig bis in Einzelheiten, beispielsweise durch Festlegung des Grundrisses, regeln; dabei kann vom Zonen- oder Überbauungsplan abgewichen werden (Art. 28 Abs. 1 BauG).