Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 8/20 Abs. 1 Bst. b BauG). Durch einen Überbauungsplan darf eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird, die Grösse des Grundstücks dies rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden (Art. 27 BauG). Der Gestaltungsplan wiederum regelt in einem noch detaillierteren Mass die Nutzung von Bauland.