Unter anderem sollen nach Art. 3 RPG Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (Abs. 2 Bst. b), Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind (Abs. 3 Bst. a), Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche (Abs. 3 Bst. abis), Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung möglichst verschont (Abs. 3 Bst.