Zu den Planungsgrundsätzen nach Art. 3 RPG gehören namentlich die Schonung der Landschaft, die Begrenzung der Siedlungen sowie deren Gestaltung nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und die Bestimmung sachgerechter Standorte für die öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen. Unter anderem sollen nach Art. 3