Nach Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützen Bund, Kantone und Gemeinden mit Massnahmen der Raumplanung unter anderem die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Bst. a), die Siedlungsentwicklung – unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität – nach innen zu lenken (Bst. abis) und kompakte Siedlungen (Bst. b) sowie die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten (Bst. bbis). Zu den Planungsgrundsätzen nach Art. 3