4.1 Gemäss Art. 4 BauG stellt die politische Gemeinde durch die Ortsplanung die zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets sicher. Sie entspricht damit auf Gemeindestufe den aus Art. 75 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) sowie Art. 1, 3 und 14 ff. des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) fliessenden Grundprinzipien der Raumplanung. Diese obliegt gemäss Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.