Die weiteren Pläne sowie Fotos gemäss Planungsbericht sind demgegenüber bloss richtungsgebend. Insgesamt konnten die Auswirkungen des Gestaltungsplans von den Betroffenen trotz der vorgebrachten Mängel ohne weiteres beurteilt werden. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 7/20 4. Die Rekurrenten beanstanden zudem, der Gestaltungsplan sei unrechtmässig und müsse aufgehoben werden. Umstritten ist somit eine ortsplanerische Massnahme.