3.3 Daran ändern insbesondere auch der teilweise von den Vorgaben gemäss Gestaltungsplan abweichende Längsschnitt A-A sowie das Modellfoto im Planungsbericht nichts. Dabei handelt es sich um untergeordnete Mängel, welche eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Gestaltungsplans nicht rechtfertigen. Verbindlich sind in erster Linie die Festlegungen gemäss Plan mit den dazugehörigen besonderen Vorschriften. Aus diesen ergeben sich insbesondere auch die möglichen Dimensionen der geplanten Überbauung. Die weiteren Pläne sowie Fotos gemäss Planungsbericht sind demgegenüber bloss richtungsgebend.