Daraus ergibt sich, dass sich aus den öffentlich aufgelegenen Plänen die Gebäudehöhe mit genügender Genauigkeit ermitteln lässt und die von der Vorinstanz ausgewiesenen Abweichungen bezüglich Höhe plausibel und nachvollziehbar sind. Auf die Festlegung des Niveaupunkts konnte entsprechend verzichtet werden, zumal dieser im Planverfahren ohnehin nicht mit absoluter Genauigkeit bestimmt werden kann. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten kann folglich nicht von ungenauen oder unvollständigen Plänen gesprochen werden.