Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 6/20 3.2 Für die Festlegung der Gebäudehöhe ist – wie die Rekurrenten zu Recht vorbringen – die Ermittlung des Niveaupunkts erforderlich (Art. 20 BO). Allerdings kann die endgültige Höhe und Lage des Niveaupunkts erst im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren festgelegt werden, weshalb im Planverfahren eine nachvollziehbare und ungefähre Festlegung des Niveaupunkts zur Ermittlung der Abweichungen von der Regelbauweise genügen muss.