3.1 Aus den Festlegungen des Gestaltungsplans ergeben sich die massgeblichen Höhenkoten sowohl für den Fussboden Oberkante Erdgeschoss als auch für die maximale Gebäudehöhe jeder Bebauungsreihe (vgl. Art. 8 besV). Im Beilageplan "Höhenlinien gewachsenes Terrain" (vi act. 16) werden zudem die Höhenlinien des gewachsenen Terrains mit einer Äquidistanz von 0,25 m ausgewiesen. Gemäss Ziff. 3.2 des Planungsberichts vom August 2012 (vi act. 16) betragen die Abweichungen der Gebäudehöhe von der Regelbauweise (7,5 m) bei den zweigeschossigen Gebäudeteilen bis zu 0,5 m (6,8 m – 8 m) und bei den dreigeschossigen Gebäudeteilen 2,5 m bis 3,75 m (10 m – 11,25 m).