Eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen liege offensichtlich nicht vor, zumal das Gelände vom rekurrentischen Grundstück Nr. 002 her gesehen deutlich abfalle. Vorliegend habe die Planungsbehörde das wichtige raumplanungsrechtliche Ziel einer hochwertigen Innenentwicklung vorbildlich umgesetzt, zumal die Stadt Z.___ als Hauptzentrum einen wesentlichen Teil des künftigen kantonalen Bevölkerungswachstums zu tragen habe. Schliesslich werde vorliegend ein qualitativ hochwertiger Übergang zwischen Siedlung und Landschaft insbesondere durch die Offenlegung des D.___ sowie die Bestimmung von Art.