Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 4/20 Unterlagen seien trotz weniger Abweichungen als hinreichend zu beurteilen. Weiter seien die Abweichungen von der Regelbauweise gesamthaft als zulässig zu betrachten, da insbesondere auch eine gewisse Kompensation stattfinde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen liege offensichtlich nicht vor, zumal das Gelände vom rekurrentischen Grundstück Nr. 002 her gesehen deutlich abfalle.