Weiter sei der Gestaltungsplan das Ergebnis einer umfassenden Abwägung sämtlicher – auch nachbarlicher – Interessen, weshalb eine übermässige Beeinträchtigung der Rekurrenten nicht ersichtlich sei. Schliesslich zeige auch ein Vergleich mit einem Projekt nach Regelbauweise, dass eine wesentliche Mehrbelastung des Grundstücks der Rekurrenten durch den Gestaltungsplan ausgeschlossen werden könne. b) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 führt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) aus, die bemängelten