Zudem sei eine ökologische Aufwertung mittels Bachoffenlegung zweckmässigerweise zusammen mit einem konkreten Bauprojekt zu planen, weshalb eine Koordination mit zusätzlichen Wasserbauprojekten auch aus zeitlichen Überlegungen nicht verlangt werden könne. Die Koordinationspflicht könne nicht derart weit gehen, dass eine etappenweise Planung und Projektierung von Bachprojekten verunmöglicht werde. Weiter sei der Gestaltungsplan das Ergebnis einer umfassenden Abwägung sämtlicher – auch nachbarlicher – Interessen, weshalb eine übermässige Beeinträchtigung der Rekurrenten nicht ersichtlich sei.