D. a) Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das fragliche Plangebiet eigne sich aufgrund seiner Grösse und der gut erschlossenen Lage in einem typischen Wohnquartier besonders gut für eine Gesamtüberbauung mit Nutzungsverdichtung und biete sich für dieses wichtige raumplanerische und städtebauliche Ziel geradezu an. Zudem sei eine ökologische Aufwertung mittels Bachoffenlegung zweckmässigerweise zusammen mit einem konkreten Bauprojekt zu planen, weshalb eine Koordination mit zusätzlichen Wasserbauprojekten auch aus zeitlichen Überlegungen nicht verlangt werden könne.