Die Vorinstanz gewichte zudem die privaten Interessen der Grundeigentümerin sowie das raumplanerische Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung zu hoch und vernachlässige damit öffentliche Interessen wie den Landschaftsschutz, die Erhaltung von naturnahen Landschaften und Erholungsräumen sowie den Grundsatz der Schonung der Landschaft. Dazu würden die Interessen der Rekurrenten durch die übermässige Überbauung hinsichtlich Aussicht und Beschattung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Weiter seien die Abklärungen betreffend Hochwasserschutz ungenügend und es sei unklar, ob durch die geplante Überbauung eine Mehrgefährdung entstehen könnte.