Zudem werde der Gewässerverlauf zugunsten einer höheren Ausnützung verändert, was Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) widerspreche. Insgesamt überschreite der Plan die Grenze zur materiellen Zonenplanänderung und widerspreche auch den Zielen der Zonenplanrevision aus dem Jahr 2000. Darüber hinaus fehle es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer städtebaulich vorzüglichen Gestaltung, da der Gestaltungsplan dem Ziel der Schaffung einer zweckmässigen Bauzonengrenze gemäss Zonenplanrevision aus dem Jahr 2000 widerspreche.