Der Gestaltungsplan führe zudem nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen und die Abweichungen von der Regelbauweise seien zulässig und bedeuten keine materielle Zonenplanänderung. Die Überbauung des Gebiets sowie die Offenlegung des D.___ führten darüber hinaus insbesondere für die Einsprecher zu einer Verbesserung der aktuellen Hangwasserproblematik. Schliesslich könne auch im Bereich der Einleitung des neuen offenen Bachs in den bestehenden Meteorwasserkanal nicht von einer Gefahrenumlagerung gesprochen werden.