Der Plan trage zum einen der besonderen Lage am Siedlungsrand Rechnung und zum anderen füge sich die geplante Überbauung gut in das bestehende Orts-, Quartier- und Landschaftsbild ein. Eine massvolle Nutzungsverdichtung könne an diesem Standort gut mit der geforderten städtebaulichen Vorzüglichkeit in Einklang gebracht werden und entspreche zudem dem Grundsatz einer haushälterischen Bodennutzung. Der Gestaltungsplan führe zudem nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen und die Abweichungen von der Regelbauweise seien zulässig und bedeuten keine materielle Zonenplanänderung.