Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.). BDE 2020 Nr. 17 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-3039 Entscheid Nr. 17/2020 vom 10. März 2020