BDE 2020 Nr. 17 Art. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig.