{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 18/20\nGewässerverlaufs an dieser Stelle nicht zulässig sein sollte. Der Rekurs erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.\n\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Gestaltungsplan C.___ keine\nmaterielle Zonenplanänderung bewirkt und eine städtebaulich vorzügliche Gestaltung ermöglicht. Sodann berücksichtigt der vorliegende\nGestaltungsplan die nachbarlichen Interessen angemessen und führt\nnicht zu einer übermässigen Beeinträchtigung derselben. Auch das\nWasserbauprojekt D.___ erweist sich als recht- und zweckmässig. Der\nRekurs ist unbegründet und deshalb abzuweisen.\n\n9.\n9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS\n821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die\nRekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu\nbezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n9.2 Der von den Rekurrenten am 28. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n10.\nDie Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n10.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ und B.___, beide Z.___, wird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___ und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 19/20\nb) Der am 28. Mai 2018 von B.___ geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 20/20\n"}