{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\nEs trifft zu, dass die geplante Offenlegung des D.___ im Zusammenhang mit der geplanten Überbauung aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung (u.a. Art. 38 f. GSchG) angezeigt und dabei insbesondere\nden Aspekten des Hochwasserschutzs sowie der Wiederherstellung\nnaturnaher Gewässer Rechnung zu tragen ist. Die Offenlegung hat\nsodann eine wichtige Bedeutung für die Umgebungsgestaltung nach\nGestaltungsplan, weshalb die beiden Vorhaben von der Vorinstanz zu\nRecht koordiniert behandelt wurden. Gemäss dem ausführlichen und\nschlüssigen Amtsbericht der zuständigen Fachstelle (Abteilung Wasserbau, AWE) vom 14. August 2018 wurde der beschränkten Abflusskapazität im Unterlauf und der durch die Überbauung erhöhten Abflussbeiwerte mit einer entsprechend dimensionierten Retentionsanlage Rechnung getragen. Da diese im Gegensatz zur bisherigen Situation an der unterliegenden Eindolung (z = 5) auf ein Ereignis z = 10\nsowie mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5 dimensioniert wurde, könne\nmit dem vorgesehenen Retentionsvolumen eher von einer leichten Reduktion der Eintretenswahrscheinlichkeit einer Überlastung im Unterlauf ausgegangen werden. Zudem präjudiziere das vorliegende Projekt die Ausbaumöglichkeit des Unterlaufs im Bereich der H.___\nStrasse nicht. Sodann bestätigt die Abteilung Naturgefahren des AWE\nmit Blick auf die Ausführungen der Projektverfasserin, dass die Gefahrensituation unterhalb der Überbauung in etwa gleich bleibe und die\nEintretenswahrscheinlichkeit eines Überlastfalls leicht reduziert\nwerde. Aufgrund des zutreffend festgelegten Schutzziels (100-jährli-\nches Ereignis) und des geplanten neuen Terrains sei in Bezug auf die\nGefahrenkarte zudem davon auszugehen, dass die geplanten Gebäude inskünftig gar nicht mehr von einer Gefährdung betroffen sein\nwerden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass bei der Gefahrenanalyse immer das gesamte topographische Einzugsgebiet in die Ermittlung der Wassermengen eingerechnet werde. Aus diesem Grund\nändere sich auch durch die geplante Überbauung sowie die Bachoffenlegung die massgebende Wassermenge in Bezug auf die Gefahrenanalyse nicht (Amtsbericht Abteilung Naturgefahren, AWE, vom\n14. August 2018, S. 2). Darüber hinaus haben die beiden Vertreter des\nAWE anlässlich des Augenscheins vom 9. November 2018 bestätigt,\ndass das Projekt von der Vorinstanz sorgfältig geplant worden sei und\ndurch das Wasserbauprojekt eine Verbesserung der heutigen Situation erwartet werden könne. Aufgrund des ausführlichen technischen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 17/20\nBerichts sowie der Bestätigung der zuständigen Fachstellen des Kantons können vorliegend der Vorinstanz keine ungenügenden Abklärungen vorgeworfen werden. Zudem trifft es entgegen den Behauptungen\nder Rekurrenten nicht zu, dass sich die Situation bezüglich Hochwasserproblematik durch das Wasserbauprojekt verschlechtert. Im Gegenteil kann gemäss den Ausführungen der zuständigen Fachstellen\nmit den getroffenen umfangreichen Massnahmen der Hochwasserschutz gar verbessert werden. Darüber hinaus hat das vorliegende\nBachprojekt keinen Einfluss auf die geplante anschliessende Sanierung des Unterlaufs des D.___. Die Verlegung und Offenlegung im Bereich des Gestaltungsplanperimeters und die Sanierung bzw. der Ausbau des Unterlaufs des D.___ bedingen sich somit nicht gegenseitig,\nsondern können unabhängig voneinander geplant werden. Für eine\nEtappierung lagen somit trotz der bekannten Probleme im Unterlauf\nhinreichende sachliche Gründe vor. Ein solches Vorgehen drängt sich\nzudem auf, da andernfalls Bauprojekte entlang eines verbauten bzw.\neingedolten Bachs kaum mehr möglich wären. Die Pflicht zur Koordination kann nicht soweit gehen, dass die Realisierung eines koordinierten Projekts (Gestaltungsplan mit ökologischer Aufwertung durch\nBachoffenlegung) von weiteren Wasserbauprojekten am betroffenen\nGewässer abhängig gemacht wird. Zumindest dann, wenn – wie vorliegend – die bestehende Situation nicht verschlechtert und allfällige\nspätere sachgerechte Lösungen nicht verunmöglicht werden und somit auch kein Koordinationsbedarf vorliegt (vgl. VerwGE B 2011/152\nvom 24. Januar 2013 Erw. 4). Weiter ist auch ein Konflikt mit den\nGrundsätzen nach Art. 14 sowie Art. 15 des Wasserbaugesetzes\n(sGS 734.1; abgekürzt WBG) nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung\ndes Vorhabens gemäss Art. 15 Abs. 2 WBG gegeben und auch die\nwasserbaulichen Grundsätze nach Art. 14 WBG werden hinreichend\nbeachtet. Die Rekurrenten verkennen, dass für eine Bewilligung nicht\nnur die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 WBG massgebend sind\nund dass sämtliche wasserbaulichen Grundsätze nach Art. 14 WBG\nmiteinbezogen werden müssen. Insgesamt ergibt sich, dass das Wasserbauprojekt die Hochwassersituation eher verbessert, der Perimeter\nfür das Projekt zweckmässig ausgeschieden wurde und deshalb keine\nKoordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs des D.___\nnotwendig ist.\n\n7.\nDie Rekurrenten machen sodann geltend, die Veränderung des Gewässerverlaufs sei unbegründet und deshalb unzulässig. Dazu kann\ngrundsätzlich auf das oben Gesagte (Erw. 5.2) verwiesen werden. Die\nVerlegung und Offenlegung des eingedolten D.___ entlang des Siedlungsrands ist vorliegend aufgrund der Überbauung begründet und\nverbessert insbesondere die Situation des verbauten Gewässers im\nSinn von Art. 37 Abs. 1 Bst. c GSchG. Da von der geplanten Überbauung keine unzulässige Mehrausnützung ausgeht und nach dem vorstehend Gesagten im Wesentlichen andere Gründe für die Verlegung\nmassgeblich sind, ist überdies nicht erkennbar und wird von den Rekurrenten nicht weiter substantiiert, weshalb eine Veränderung des\n\n"}