{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\n5.2 Mit Bezug auf die Frage, ob im gegebenen Fall eine materielle\nZonenplanänderung vorliegt, fällt einerseits in Betracht, dass der Gestaltungsplan auf etwa der Hälfte der bebaubaren Fläche ein drittes\nVollgeschoss anstelle eines Attikageschosses bzw. eines Dachgeschosses mit Steildach gestattet und bei drei von vier Baubereichen\ndie Gebäudelänge um wenige Meter überschritten wird. Anderseits\nweist der Gestaltungsplan gegenüber den angrenzenden Liegenschaften sowie der Strasse erhöhte Abstände auf. Im Übrigen lassen sich\nim Verbot von Dach- und Attikageschossen auf den zweigeschossigen\nGebäudeteilen sowie den eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten\n(vgl. Art. 10 und 13 besV) weitere Kompensationen bzw. Unternutzungen feststellen. Darüber hinaus trifft die Behauptung der Rekurrenten\nnicht zu, dass die im Planungsbericht errechnete Ausnützungsziffer\nvon 0,73 zu einer Mehrausnützung führt. Auch wenn derartige Berechnungen vorliegend fehlen, wurde in früheren Urteilen zu Gestaltungsplänen im Gebiet der Stadt Z.___ festgestellt, dass in der W2 nach\nRegelbauweise auch eine Überbauung mit einer Ausnützungsziffer\nvon 0,9 oder mehr erstellt werden könnte (VerwGE B 2008/124 vom\n24. März 2008 Erw. 5.6). In einem die vergleichbare Wohnzone W3\nbetreffenden Entscheid hat zudem das Baudepartement festgestellt,\ndass die im Planungsbericht errechnete Ausnützungsziffer von 0,77\ndurch eine Überbauung nach Regelbauweise ohne weiteres erreicht\noder gar übertroffen werden könnte (BDE Nr. 37/2010 vom 2. Juli 2010\nErw. 5.2). Ein Vergleich mit Gemeinden, welche eine Ausnützungsziffer kennen, ist im Übrigen wenig aussagekräftig, da die Stadt Z.___\nals Hauptzentrum des Kantons nicht mit diesen vergleichbar ist und\naufgrund des Fehlens einer Ausnützungsziffer sich die Dichte einer\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 15/20\nÜberbauung durch die primären Bauvorschriften wie Abstände, Geschosszahl sowie Gebäudelänge und -breite ergibt. Insgesamt ermöglicht der umstrittene Gestaltungsplan somit eine Überbauung mit massvollen Abweichungen von der Regelbauweise in angemessener\nDichte an einer gut erschlossenen Lage, welche auch den Aspekten\nder besonderen Lage am Siedlungsübergang und dem Wald, der unterschiedlichen Bebauungsstruktur im Quartier sowie der Revitalisierung und dem Hochwasserschutz Rechnung trägt. Es trifft zwar zu,\ndass die Abweichungen von der Regelbauweise sich praktisch auf den\ngesamten Teil des in der W2 gelegenen Plangebiets beziehen. Angesichts der vorgenannten Umstände sowie im Kontext der umliegenden\ngrossräumigen Zonierung in der W2 sowie der W4 im Süden erscheint\ndie Überbauung des betroffenen Gebiets im Sinne einer massvollen\nund qualitativ hochwertigen Verdichtung als angemessen. Schliesslich\nist vorliegend entgegen der Ansicht der Rekurrenten die Verlegung\ndes eingedolten D.___ im Rahmen der Bachoffenlegung zulässig, da\ndadurch eine sinnvolle Überbauung ermöglicht und der Zustands des\nBachs verbessert wird (vgl. FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer\n(Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 29, 32 und 35 zu Art. 37\nGSchG). Zudem geht davon auch kein massgeblicher Einfluss auf die\nAusnützung der Überbauung aus. Schliesslich ist zu erwähnen, dass\nvorliegend ausschliesslich eine zonenkonforme Wohnnutzung realisiert werden soll. Über das gesamte Areal betrachtet erfolgt damit eine\ndifferenzierte, nur teilweise von der Geschosszahl der W2 abweichende Überbauung in angemessener Dichte. Aus diesen Gründen ist\ndaher das Vorliegen einer materiellen Zonenplanänderung zu verneinen.\n\n6.\nDie Rekurrenten machen in Bezug auf das Wasserbauprojekt zudem\ngeltend, es sei von einer Verschlechterung der Hochwassersituation\nauszugehen. Das Wasserbauprojekt sei deshalb zwingend mit der Sanierung des Unterlaufs zu koordinieren.\n\n6.1 Das Wasserbauprojekt hat namentlich die Öffnung und Verlegung des zur Zeit eingedolten D.___ zum Gegenstand und steht im\nZusammenhang mit dem Gestaltungsplan C.___ auf Grundstück\nNr. 001. Der D.___ soll im Projektperimeter geöffnet, zum Siedlungsrand verlegt, als naturnaher Wiesenbach gestaltet und ökologisch aufgewertet werden. Um der Hochwasserproblematik zu begegnen, sind\neine entsprechend dimensionierte Retentionsanlage, eine Objektschutzmauer an der geplanten Tiefgarageneinfahrt, Geländemodellierungen sowie weitere Massnahmen vorgesehen (vgl. Technischer Bericht der G.___ vom 12. September 2012 sowie Stellungnahme vom\n13. März 2013, vi act. 8 und 15).\n\n6.2 Gemäss Gefahrenkarte des Kantons St.Gallen liegt ein Teil des\nPlangebiets auf Grundstück Nr. 001 bezüglich Hochwasser im Bereich\neiner mittleren Gefährdung (blau). Gemäss Amtsbericht der Abteilung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 16/20\nNaturgefahren des AWE vom 14. August 2018 betragen die Intensitäten sowohl beim 30-jährlichen wie auch beim 300-jährlichen Hochwasser lediglich max. 25 cm (bei max. 1 m/s Fliessgeschwindigkeiten).\n\n6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Abflusskapazitäten im Unterlauf des D.___ im Bereich H.___ ungenügend sind (vgl. z.B. Technischer Bericht der G.___ vom 12. September 2012, S. 8). Umstritten\nist demgegenüber, ob die Bachoffenlegung und die geplante Überbauung zu einer Verschlechterung in Bezug auf die Hochwassersituation\nführen und die Sanierung des Unterlaufs deshalb zwingend zusammen mit dem vorliegenden Wasserbauprojekt hätte vorgenommen\nwerden müssen.\n\n"}