{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\nEntgegen der Ansicht der Rekurrenten trägt die mit dem Gestaltungsplan zu ermöglichende Überbauung den Zielen und Grundsätzen der\nRaumplanung (Art. 1 und 3 RPG) in hervorragender Weise Rechnung.\nInsbesondere wird damit eine haushälterische Nutzung des Bodens\n(Art. 1 Abs. 1 RPG) und eine hochwertige Innenentwicklung (Art. 1\nAbs. 2 Bst. abis RPG) erreicht. Ausserdem wird eine wohnliche und\nkompakte Siedlung mit naturnahem Grünraum geschaffen, welche\nauch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen ist (Art. 1\nAbs. 2 Bst. b, Art. 3 Abs. 3 Bst. a und e RPG). Schliesslich ordnen sich\ndie Bauten gut in die Landschaft ein (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG). Der\nEinwand einer Vernachlässigung der Interessen des Landschaftsschutzes sowie der Erhaltung von naturnahen Landschaften und Erholungsräumen trifft nicht zu. Weder in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet noch mit Blick auf die bestehende Bebauungssituation ist\nvon der geplanten Überbauung eine solche Wirkung zu erwarten. Vielmehr führt die Anordnung und Staffelung der Überbauung zusammen\nmit der Offenlegung des D.___ zu einem gelungenen Abschluss des\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 13/20\nSiedlungsgebiets sowie attraktiv strukturierten, fliessenden Freiräumen, welche die Durchlässigkeit zu den angrenzenden Grünräumen\ngewährleisten. Insgesamt erfüllt der Gestaltungsplan die Anforderungen einer städtebaulich vorzüglichen Gestaltung.\n\n4.8 Eine übermässige Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen ist durch die mit dem Gestaltungsplan ermöglichte Überbauung\nnicht gegeben. Der nördliche Baukörper hält gegenüber dem Grundstück Nr. 004 der Rekurrenten im zweigeschossigen Bereich einen\nMindestabstand von rund 9 m, im dreigeschossigen Bereich von rund\n10 m ein. Das Wohnhaus liegt zudem über 25 m vom dreigeschossigen Gebäudeteil entfernt. Die teilweise Überschreitung der Gebäudehöhe sowie die geringe Mehrlänge werden dadurch mehr als ausgeglichen, zumal im Vergleich eine Überbauung nach Regelbauweise\n(36 m langes und 7,5 m hohes Gebäude mit Satteldach oder versetztem Attika im Abstand von 5 m) für die Nachbarn deutlich einschneidender wäre. Eine erhebliche zusätzliche Beschattung kann vor diesem Hintergrund sowie der am Augenschein ersichtlichen erhöhten\nStellung des rekurrentischen Grundstücks ausgeschlossen werden,\nweshalb auf die Einholung eines Schattendiagramms verzichtet werden kann. Hinzu kommt, dass der Grenzbereich des rekurrentischen\nGrundstücks zumindest zum Zeitpunkt des Augenscheins dicht bestockt war, was zumindest die behauptete Beeinträchtigung der Aussicht sowie den Entzug von Licht weiter relativiert. Ob die reglementarischen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Gebäudetiefe\nvorliegen (Art. 22 Abs. 3 BO), ist unter diesem Gesichtspunkt nicht relevant, da die Nachbarn davon nicht betroffen sind und allfällige Überschreitungen der Gebäudetiefen im Gestaltungsplan berücksichtigt\nsind.\n\n4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gestaltungsplan C.___\neine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung ermöglicht, die Abweichungen von der Regelbauweise dadurch gerechtfertigt sind und die nachbarlichen Interessen nicht übermässig beeinträchtigt werden.\n\n5.\nWeiter rügen die Rekurrenten, das Vorhaben führe zu einer materiellen Zonenplanänderung.\n\n5.1 Abweichungen von der Regelbauweise durch Überbauungsoder Gestaltungspläne sind nur soweit zulässig, als diese nicht zu einer materiellen Zonenplanänderung führen (GVP 2003 Nr. 19). Die\nFrage, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von Regelbauvorschriften materiell als Zonenplanänderung zu qualifizieren sind,\nkann nicht generell beantwortet werden. Sie ist anhand der konkreten\nUmstände im Einzelfall zu beurteilen (VerwGE B 2008/124 vom\n24. März 2009 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Im unveröffentlichten Urteil\nB 2008/124 vom 24. März 2009 kam das Verwaltungsgericht zum\nSchluss, die Zulassung von zwei drei- bzw. viergeschossigen Bauten\nvon 79,5 und 98,5 m Länge in einer Wohnzone W2 mit einer erlaubten\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 14/20\nGebäudelänge von 36 m habe materiell keine Zonenplanänderung zur\nFolge. Hierbei berücksichtigte das Verwaltungsgericht, dass von der\nvom Gestaltungsplan erfassten Fläche von 12'520 m2 lediglich\n3'100 m2 zur Überbauung vorgesehen waren. Das Verwaltungsgericht\nhat sodann in einem in GVP 2003 Nr. 19 teilweise veröffentlichten Urteil vom 26. Juni 2003 entschieden, in einer dreigeschossigen\nBauzone sei die Errichtung von vier- bzw. fünfgeschossigen Bauten\nmit Attikageschoss auf einer Teilfläche des Überbauungsplans mit den\nPlanungsgrundsätzen vereinbar, weshalb von keiner schleichenden\nZonenplanänderung gesprochen werden könne. Im Urteil B 2011/182\nvom 3. Juli 2012 führte das Verwaltungsgericht aus, es liege in der\nNatur der Sache, dass eine verdichtete Bauweise Abweichungen von\nder Regelbauweise bedinge. Dementsprechend sei es zulässig, die\nGebäudemasse und die Geschossigkeit innerhalb eines Plangebiets\nentsprechend den jeweiligen konkreten Verhältnissen differenziert zu\nregeln. Die Konzentration auf wenige Bauten habe konkret eine verdichtete Überbauung entlang zweier Erschliessungsstränge zur Folge.\nDadurch würden beachtliche Freiräume zwischen den Bauten geschaffen, womit dem städtebaulichen Ansatz \"Verdichtung zu Gunsten\ngrosszügiger Freiflächen\" optimal Rechnung getragen werde\n(Erw. 5.5.5; zum Ganzen vgl. auch VerwGE B 2013/166 vom 4. Dezember 2014 Erw. 4.5).\n\n"}