{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\nDas dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Konzept setzt den anerkannten städtebaulichen Ansatz der Verdichtung konsequent um,\nträgt dabei aber auch der baulichen und landschaftlichen Umgebung\nsowie der Lage am Siedlungsrand Rechnung. Dass eine Verdichtung\nAbweichungen von der Regelbauweise zwingend erfordert, liegt auf\nder Hand. In vertikaler Richtung beschränkt sich die Verdichtung auf\ndie Zulassung eines zusätzlichen Vollgeschosses auf ungefähr der\nHälfte der Fläche der Baubereiche und liegt damit im untersten Bereich\nmöglicher vertikaler Verdichtungslösungen. Durch den gleichzeitigen\nVerzicht auf ein Attika- oder Dachgeschoss auf der ganzen bebaubaren Fläche wird die höhenmässige Erscheinung der Baukörper nur unwesentlich verändert und in Teilen gegenüber der Regelbauweise sogar reduziert. In horizontaler Richtung ist demgegenüber einzuräumen, dass namentlich die Gebäudelänge sowie -tiefe gesamthaft\nebenfalls leicht erhöht werden. Auch die Gebäudeabstände innerhalb\nder Bebauungsreihen werden leicht reduziert und betragen zwischen\nden Hauptbauten teilweise etwas weniger als 10 m. Allerdings wird\ndies aufgrund des gewählten Ansatzes der Staffelung der Gebäudeteile optisch weniger wahrgenommen, wobei die einzelnen Gebäudeteile die maximal zulässige Gebäudetiefe nur minimal überschreiten\nund dadurch auch die Gebäudeabstände teilweise grösser ausfallen.\nDazu kommt, dass die Gebäudetiefe nach Regelbauweise überschritten werden darf, soweit eine gute Eingliederung in die natürliche und\nbauliche Umgebung gewährleistet bleibt und die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse nicht ungenügend werden (Art. 22 BO). Trotz der\nstädtebaulich erwünschten und im öffentlichen Interesse liegenden\nVerdichtung (vgl. VerwGE B 2008/195 vom 16. Juni 2009 Erw. 3.5.2\nund VerwGE B 2007/81 vom 15. Oktober/5. November 2007 Erw. 4.1),\ndie eine Herabsetzung der Gebäudeabstände erfordert, bleibt eine\ngute Besonnung und Belichtung der Wohnungen insbesondere auch\ndurch die Höhenstaffelung gewährleistet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Baubereiche den minimalen Strassenabstand praktisch\nan sämtlichen Stellen überschreiten und auch gegen Südwesten und\nNordosten grosszügige Abstände bestehen.\n\nGemäss der Vorlage zur Zonenplanänderung E.___/H.___ Strasse\nvom 3. Juli 2000 sollte im Gebiet E.___ an der H.___ Strasse eine\nbisherige Reservefläche teilweise für den zweigeschossigen Wohnungsbau, d.h. für Einfamilien- oder Reihenhäuser eingezont werden.\nDie Abgrenzung der neuen Bauzone und der Grünzone gegen das\nnordöstlich anschliessende Landwirtschaftsgebiet entspreche der\nSiedlungsbegrenzung durch die bestehende Überbauung, womit eine\nzweckmässige Bauzonengrenze festgelegt werde. Es mag daher zutreffen, dass der fragliche Gestaltungsplan der Stossrichtung der Zonenplanrevision nicht eins zu eins entspricht. Entgegen der Ansicht\nder Rekurrenten kann daraus allerdings nicht geschlossen werden, es\nfehle deshalb an einem öffentlichen Interesse an einer städtebaulich\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 12/20\nvorzüglichen Gestaltung. Seit der fraglichen Referendumsabstimmung\nsind bis zur Auflage des Gestaltungsplans rund 12 Jahre und bis heute\nbeinahe 20 Jahre vergangen. Auch wenn sich an der tatsächlichen Situation seither in diesem Gebiet wenig bis nichts verändert haben\nsollte, haben sich die ortsplanerischen und städtebaulichen Anforderungen insbesondere aufgrund der RPG-Revision 2014 erheblich geändert. Seither ist das raumplanerische Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung in seiner Bedeutung weiter gestiegen und insbesondere die Stadt Z.___ ist aufgrund seiner Zentrumsfunktion (\"urbaner Verdichtungsraum\") auf eine qualitativ hochstehende Siedlungsverdichtung für urbanes Wohnen angewiesen, um aufgrund der\nBodenverknappung in den Zentren einem höheren Bauzonenbedarf\nentgegenzuwirken (vgl. Raumkonzept Kanton St.Gallen vom November 2017, Richtplanblatt R11, S. 8 ff., www.sg.ch/content/dam/\nsgch/bauen/raumentwicklung/richtplanung/raumentwicklungsstrategie/R11%20Raumkonzept%20Kt.SG.pdf). Zudem ist der Planungsbehörde zu attestieren, dass ein bewusster Umgang mit dem Übergang\nzwischen dem Siedlungsgebiet und dem Landwirtschaftsgebiet bzw.\ndem Wald insbesondere durch die besonderen Bestimmungen zur\nBachoffenlegung (Art. 14 besV) sowie der hohen Qualität der Überbauung stattgefunden hat. Wie sich am Augenschein gezeigt hat, fügt\nsich die geplante Überbauung zudem gut in das heterogene Quartier\nein und nimmt aufgrund seiner Ausrichtung und der Staffelung auch\nElemente der bestehenden Reihenhaussiedlung nördlich der H.___\nStrasse auf. Zusammen mit den viergeschossigen Bauten im Südwesten und der topografischen Lage an einem leichten Südosthang ermöglicht der Gestaltungsplan eine zweckmässige Abgrenzung des\nSiedlungsgebiets. Im Übrigen wird das rund 40 m nordöstlich gelegene\nLandschaftsschutzgebiet durch den Gestaltungsplan nicht beeinträchtigt, zumal dazwischen beidseits der H.___- und K.___strasse bereits\neine Überbauung – darunter das rekurrentische Wohnhaus sowie\nmehrere Mehrfamilienhäuser – besteht.\n\n"}