{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\n4.5 Beim Erlass eines Gestaltungsplans sind auch die Baumöglichkeiten nach der Regelbauweise zu berücksichtigen. Die Grenze der\nzulässigen Abweichungen von der Regelbauweise ergibt sich einerseits aus dem Erfordernis der städtebaulich vorzüglichen Gestaltung\nund dem damit verbundenen öffentlichen Interesse, anderseits aus\ndem Erfordernis der Wahrung berechtigter Nachbarinteressen. Abweichungen von der Regelbauweise einer Zone sind mit anderen Worten\nnur in dem Mass zulässig, als sie zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung erforderlich sind und\ndie Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigen. Massgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung der Auswirkungen einer Überbauung nach Gestaltungsplan. Ob Nachbarn gesamthaft gesehen in\nihren geschützten Interessen übermässig beeinträchtigt werden, ist\nentscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob sie nur in einzelnen Punkten ohne Berücksichtigung der ihnen in anderer Beziehung erwachsenden Vorteile nachteilig berührt werden. In jedem Fall haben Nachbarn insoweit Beeinträchtigungen durch einen Gestaltungsplan zu dulden, als diese nicht weiter gehen als nach Regelbauweise. Es ist daher\nnotwendig, vorerst zu prüfen, ob und inwieweit ein Gestaltungsplan\nbezüglich der nachbarlichen Beziehungen über das Mass der nach\nRegelbauweise zulässigen Auswirkungen hinaus geht. Nur soweit\neine Mehrbeeinträchtigung erfolgt, ist zu prüfen, ob sie das zumutbare\nMass überschreitet. Eine gegenüber der Regelbauweise gleichwertige\nBeeinträchtigung haben die Nachbarn zu dulden (GVP 1995 Nr. 93,\nS. 218 mit Hinweis).\n\n4.6 Das vom Gestaltungsplangebiet H.___ Strasse erfasste Gebiet\nliegt grösstenteils in der W2, im Übrigen in der GF. Nach der Tabelle\nzu Art. 13 Abs. 1 BO sind in der W2 Bauten mit zwei (Voll-)Geschossen, einer Gebäudehöhe von 7,5 m und einer Gebäudelänge von 36\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 10/20\nm zulässig, der kleine Grenzabstand beträgt mindestens 5 m, der\ngrosse Grenzabstand mindestens 10 m. Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen 2. Klasse beträgt 3 m (Art. 26 Abs. 1 Bst. b\nBO). Attikageschosse dürfen nach Art. 35 Abs. 1 BO eine Höhe von 3\nm nicht überschreiten und keine Dachaufbauten aufweisen; sie müssen gegenüber den Längsseiten unter einer Linie von 45° zurückgesetzt sein. Eine abweichende Situierung ist zulässig, wenn eine gute\nGesamtwirkung erzielt wird und keine nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Art. 35 Abs. 2 BO).\n\nDer Gestaltungsplan C.___ sieht in Abweichung von der Regelbauweise vier gestaffelte Baukörper mit zwei und drei Vollgeschossen vor.\nEin Attika- bzw. Dachgeschoss ist gemäss Art. 8 besV nicht zulässig.\nDie Gebäudehöhe beträgt gemäss Planungsbericht bei den Gebäudeteilen mit zwei Vollgeschossen 6,8 m bis 8 m und bei den Gebäudeteilen mit drei Vollgeschossen 10 m bis 11,25 m. Die Gebäudelänge beträgt maximal 41,5 m, wobei der Baubereich 2 eine maximale Gebäudelänge von 34,5 m aufweist. Die Gebäudetiefe beträgt 19 m, wobei\ndie einzelnen Gebäudeteile die reglementarische Gebäudetiefe von 14\nm nur minimal überschreiten (14,2 m). Der Gebäudeabstand der Baubereiche (ohne Neben-/Anbauten) beträgt rund 9,5 m, wobei aufgrund\nder Staffelung der Gebäudeteile vielfach grössere Abstände bestehen.\n\n4.7 Zu prüfen ist, ob die nach dem Gestaltungsplan mögliche Überbauung städtebaulich vorzüglich ist und ob die Abweichungen von der\nRegelbauweise dadurch gerechtfertigt sind.\n\nDas Gestaltungsplangebiet umfasst mit dem Grundstück Nr. 001 eine\nBaulandreserve, die einerseits im gut erschlossenen städtischen Gebiet und anderseits in unmittelbarer Nähe zu einem Naherholungsgebiet liegt. Aufgrund dieser bevorzugten Wohnlage liegt die optimale\nNutzung der Fläche mit einer erhöhten Anforderungen genügenden\nÜberbauung im öffentlichen Interesse. Für den Gestaltungsplan wurde\nein Projektwettbewerb durchgeführt, was zusammen mit den Überarbeitungen zu einer qualitativ hochwertigen Gestaltung führt. Vorgesehen sind vier quer zur H.___ Strasse liegende, volumetrisch stark gegliederte und differenziert gestaltete Baukörper, welche trotz der hohen Dichte fliessende Freiräume sowie eine Durchlässigkeit zu den\nangrenzenden Grünräumen gewährleisten sollen. Die wesentlichen\nQualitätspunkt sind unter anderem eine haushälterische Bodennutzung, die Einpassung in das heterogene städtebauliche Umfeld, der\ngelungene Übergang Stadt – Landschaft, eine Wohnungstypologie mit\ngrosser Vielfalt bei gleichzeitig einheitlichem äusseren Erscheinungsbild mit hoher innenräumlicher Architekturqualität sowie einer Minimierung der Erschliessungsflächen für den motorisierten Verkehr\n(vgl. Planungsbericht, S. 11). Vorgesehen sind elf Reiheneinfamilienhäuser und 15 grosszügige Geschosswohnungen. Die gemeinsame\nErschliessung erfolgt über die unterirdische Sammelgarage (Art. 3\nbesV). Besucherparkplätze sind vor den Bebauungsreihen 1 und 3\nentlang der H.___ Strasse vorgesehen, womit das Gestaltungsplangebiet möglichst verkehrsfrei gehalten werden kann (vgl. Art. 6 besV).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 11/20\nZudem wird der D.___ offengelegt und somit auf natürliche Art und\nWeise in die differenzierte Aussenraumgestaltung einbezogen\n(vgl. Art. 14 besV).\n\n"}