{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 8/20\nAbs. 1 Bst. b BauG). Durch einen Überbauungsplan darf eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird, die Grösse des Grundstücks dies rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden (Art. 27 BauG). Der Gestaltungsplan wiederum regelt in einem noch detaillierteren Mass die Nutzung von Bauland. So kann die politische Gemeinde zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung mit schriftlicher\nZustimmung der Grundeigentümer Gestaltungspläne erstellen, welche\ndie Überbauung einer oder mehrerer Parzellen projektmässig bis in\nEinzelheiten, beispielsweise durch Festlegung des Grundrisses, regeln; dabei kann vom Zonen- oder Überbauungsplan abgewichen werden (Art. 28 Abs. 1 BauG). Weil die Vorschriften der Regelbauweise\nnach Art. 9 Abs. 1 BauG Bestandteil des Zonenplans sind, kann auch\nvon der in der Bauordnung enthaltenen Regelbauweise einer bestimmten Zone abgewichen werden (GVP 1997 Nr. 69, S. 149 mit Hinweisen). Insbesondere darf auch von der im Zonenplan festgelegten\nGeschosszahl grundsätzlich abgewichen werden, wobei jedoch die\nGrenze der materiellen Zonenplanänderung nicht überschritten werden darf (GVP 2003 Nr. 19).\n\n4.3 Überbauungs- und Gestaltungspläne gehören als Sondernutzungspläne zu den Nutzungsplänen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 RPG,\nwelche die zulässige Nutzung des Bodens ordnen und für das Grundeigentum unmittelbar verbindlich sind. Wird für ein bestimmtes Gebiet\ndie besondere Bauweise durch Überbauungs- oder Gestaltungsplan\nfestgelegt, so hat sich die Behörde auch hierbei an die Ziele und Planungsgrundsätze nach Art. 1 und 3 RPG zu halten. Im Rahmen der\nNutzungsplanung sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende\nräumliche Entwicklung und im Licht der Ziele und Grundsätze der\nRaumplanung – die oft im Widerspruch zueinander stehen – gegeneinander abzuwägen (Art. 2 und 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [SR 700.1; abgekürzt RPV]; AEMISEGGER/KISSLING, in:\nAemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:\nNutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, N 10 ff. und N 59 ff.; W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar, RPG 2006, Art. 3 N 3 f.; GVP 1995 Nr. 93, GVP 2005 Nr. 24\nErw. 3e.bb). Ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, ist\nRechtsfrage. Die Wertung und Gewichtung der einzelnen Grundsätze\nfällt hingegen in den Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der Planungsbehörden (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_534/2012 vom\n16. Juli 2013 Erw. 2.3.2; GVP 2005 Nr. 24 Erw. 3c; W ALDMANN/HÄNNI,\na.a.O., Art. 3 N 5).\n\n4.4 Nach Art. 3 Abs. 2 BauG stehen dem Staat in allen Belangen\nder Raumplanung und des öffentlichen Baurechts die Rechts- und die\nErmessenskontrolle zu. Der Staat wahrt mithin den nötigen Ermessensspielraum der politischen Gemeinde bei der Ortsplanung. Daraus\nergibt sich einerseits eine Einschränkung der Ermessenskontrolle, anderseits eine Betonung der Gemeindeautonomie. Wohl hat die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 9/20\nRechtsmittelbehörde das Recht und die Pflicht, planerische Erlasse\nder Gemeinden auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen; sie darf sich dabei nicht mit einer blossen Willkürprüfung begnügen. Bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit hat sie sich jedoch Zurückhaltung aufzuerlegen; sie darf ihr Ermessen nicht ohne stichhaltige Begründung an die Stelle desjenigen der Gemeinde setzen. Es ist\nSache der Gemeinde, unter mehreren verfügbaren zweckmässigen\nLösungen zu wählen (H. HESS, Ortsplanungsrecht I, in: Das Nachtragsgesetz zum st.gallischen Baugesetz, Veröffentlichungen des\nSchweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule\nSt.Gallen, St.Gallen 1983, S. 25 mit Hinweisen). Wie erwähnt können\ndie kantonalen Behörden bei ihrer Zweckmässigkeitskontrolle nicht\nerst dann einschreiten, wenn die Lösung der Gemeinde willkürlich, mithin ohne sachliche Gründe getroffen wurde und schlechthin unhaltbar\nist. Sie haben die Ortsplanung vielmehr zu korrigieren, wenn sie sich\naufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig\nerweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der\nRaumplanung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt\n(B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 67 f.\nmit Hinweisen; GVP 2005 Nr. 24 Erw. 3a; GVP 2006 Nr. 123 Erw. 5f.).\n\n"}