{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 6/20\n3.2 Für die Festlegung der Gebäudehöhe ist – wie die Rekurrenten\nzu Recht vorbringen – die Ermittlung des Niveaupunkts erforderlich\n(Art. 20 BO). Allerdings kann die endgültige Höhe und Lage des Niveaupunkts erst im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren festgelegt werden, weshalb im Planverfahren eine nachvollziehbare und ungefähre Festlegung des Niveaupunkts zur Ermittlung der Abweichungen von der Regelbauweise genügen muss. Aus dem inhaltlich nicht\numstrittenen Beilageplan \"Höhenlinien gewachsenes Terrain\" lässt\nsich mittels Festlegung des Schwerpunkts des kleinsten um die Baubereiche gelegten Rechtecks die ungefähre Lage der Niveaupunkte\nermitteln. Aufgrund der geringen Distanz zwischen den einzelnen Höhenkurven ist sodann auch die Höhenlage des jeweiligen Niveaupunkts einfach bestimmbar. Daraus ergeben sich folgende (ungefähren) Gebäudehöhen:\n\nNiveaupunkt Höhenkote Gebäude- Gebäudehöhe\n(m.ü.M.) höhe (m.ü.M.) (m)\nHaus 1 682,60 689,70 (2 VG) 7,10\n692,80 (3 VG) 10,20\nHaus 2 683,40 691,30 (2 VG) 7,90\n694,50 (3 VG) 11,10\nHaus 3 685,00 692,90 (2 VG) 7,90\n696,00 (3 VG) 11,00\nHaus 4 686,85 694,50 (2 VG) 7,65\n697,70 (3 VG) 10,95\n\nDaraus ergibt sich, dass sich aus den öffentlich aufgelegenen Plänen\ndie Gebäudehöhe mit genügender Genauigkeit ermitteln lässt und die\nvon der Vorinstanz ausgewiesenen Abweichungen bezüglich Höhe\nplausibel und nachvollziehbar sind. Auf die Festlegung des Niveaupunkts konnte entsprechend verzichtet werden, zumal dieser im Planverfahren ohnehin nicht mit absoluter Genauigkeit bestimmt werden\nkann. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten kann folglich nicht von\nungenauen oder unvollständigen Plänen gesprochen werden.\n\n3.3 Daran ändern insbesondere auch der teilweise von den Vorgaben gemäss Gestaltungsplan abweichende Längsschnitt A-A sowie\ndas Modellfoto im Planungsbericht nichts. Dabei handelt es sich um\nuntergeordnete Mängel, welche eine Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids sowie des Gestaltungsplans nicht rechtfertigen. Verbindlich sind in erster Linie die Festlegungen gemäss Plan mit den dazugehörigen besonderen Vorschriften. Aus diesen ergeben sich insbesondere auch die möglichen Dimensionen der geplanten Überbauung.\nDie weiteren Pläne sowie Fotos gemäss Planungsbericht sind demgegenüber bloss richtungsgebend. Insgesamt konnten die Auswirkungen\ndes Gestaltungsplans von den Betroffenen trotz der vorgebrachten\nMängel ohne weiteres beurteilt werden. Der Rekurs ist diesbezüglich\nabzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 7/20\n4.\nDie Rekurrenten beanstanden zudem, der Gestaltungsplan sei unrechtmässig und müsse aufgehoben werden. Umstritten ist somit eine\nortsplanerische Massnahme.\n\n4.1 Gemäss Art. 4 BauG stellt die politische Gemeinde durch die\nOrtsplanung die zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets\nsicher. Sie entspricht damit auf Gemeindestufe den aus Art. 75 der\nBundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) sowie Art. 1, 3 und 14 ff.\ndes eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt\nRPG) fliessenden Grundprinzipien der Raumplanung. Diese obliegt\ngemäss Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen und dient der zweckmässigen\nund haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.\n\nNach Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützen Bund, Kantone und Gemeinden\nmit Massnahmen der Raumplanung unter anderem die Bestrebungen,\ndie natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und\ndie Landschaft zu schützen (Bst. a), die Siedlungsentwicklung – unter\nBerücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität – nach innen zu\nlenken (Bst. abis) und kompakte Siedlungen (Bst. b) sowie die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten\n(Bst. bbis). Zu den Planungsgrundsätzen nach Art. 3 RPG gehören namentlich die Schonung der Landschaft, die Begrenzung der Siedlungen sowie deren Gestaltung nach den Bedürfnissen der Bevölkerung\nund die Bestimmung sachgerechter Standorte für die öffentlichen und\nim öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen. Unter anderem sollen nach Art. 3 RPG Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in\ndie Landschaft einordnen (Abs. 2 Bst. b), Wohn- und Arbeitsgebiete\neinander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten\ngeplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen\nerschlossen sind (Abs. 3 Bst. a), Massnahmen getroffen werden zur\nbesseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten\nFlächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche (Abs. 3 Bst. abis), Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung\nmöglichst verschont (Abs. 3 Bst. b) und Rad- und Fusswege erhalten\nund geschaffen werden (Abs. 3 Bst. c), günstige Voraussetzungen für\ndie Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein\n(Abs. 3 Bst. d) und Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten\n(Abs. 3 Bst. e).\n\n4.2 Der Überbauungsplan kann für ein engeres, bestimmt umgrenztes Gebiet, wie für ein Quartier, die Erschliessung und die besondere\nBauweise ordnen (Art. 22 Abs. 1 BauG). Als Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften kann ein Überbauungsplan die besondere Bauweise, vor allem hinsichtlich der Baumasse und der Ausnützungsziffer\nregeln. Unter Beibehaltung der Zweckbestimmung der Zone kann von\nden allgemeinen Zonenvorschriften abgewichen werden (Art. 23\n\n"}