{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 4/20\nUnterlagen seien trotz weniger Abweichungen als hinreichend zu beurteilen. Weiter seien die Abweichungen von der Regelbauweise gesamthaft als zulässig zu betrachten, da insbesondere auch eine gewisse Kompensation stattfinde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der\nnachbarlichen Interessen liege offensichtlich nicht vor, zumal das Gelände vom rekurrentischen Grundstück Nr. 002 her gesehen deutlich\nabfalle. Vorliegend habe die Planungsbehörde das wichtige raumplanungsrechtliche Ziel einer hochwertigen Innenentwicklung vorbildlich\numgesetzt, zumal die Stadt Z.___ als Hauptzentrum einen wesentlichen Teil des künftigen kantonalen Bevölkerungswachstums zu tragen\nhabe. Schliesslich werde vorliegend ein qualitativ hochwertiger Übergang zwischen Siedlung und Landschaft insbesondere durch die Offenlegung des D.___ sowie die Bestimmung von Art. 14 besV verbunden mit einer städtebaulich und architektonisch vorzüglichen Überbauung mit angemessener Dichte geschaffen.\n\nc) Im Mitbericht vom 14. August 2018 führt das Amt für Wasser und\nEnergie (AWE), Abteilung Wasserbau, aus, das Projekt könne aus\nwasserbaulicher Sicht bewilligt werden. Die im Projekt der G.___,\nZ.___, vom 12. September 2012 gewählten Dimensionierungswassermengen seien bereits überprüft und als plausibel erachtet worden. Der\nbeschränkten Abflusskapazität im Unterlauf und der künftig durch die\nÜberbauung erhöhten Abflussbeiwerte sei mit einer entsprechend dimensionierten Retentionsanlage Rechnung getragen worden. Das\nvorgesehene erhöhte Retentionsvolumen führe eher zu einer leichten\nVerbesserung bzw. Reduktion der Eintretenswahrscheinlichkeit einer\nÜberlastung im Unterlauf. Die vorgesehenen Massnahmen im Planperimeter beeinträchtigten die laufende Projektierung sowie allfällige Varianten im Bereich des Unterlaufs des D.___ nicht, weshalb der Ausbau des Unterlaufs unabhängig vom diesem Projekt erfolgen könne\nund von diesem auch nicht erschwert werde. Schliesslich führe das\nVorhaben zu keiner Verschlechterung der Hochwassersituation für\ndas rekurrentische Grundstück Nr. 002.\n\nd) Mit Mitbericht vom 14. August 2018 führt das AWE, Abteilung\nNaturgefahren, aus, es sei davon auszugehen, dass nach Ausführung\ndes Bachprojekts die geplanten Gebäude nicht mehr von einer\nGefährdung betroffen seien. Bei einem Überlaufen (Überlastfall)\nunterhalb der Überbauung werde durch die geplante Retention, die\nObjektschutzmauer an der Tiefgarageneinfahrt sowie die zusätzlichen\nOptimierungen die Eintretenswahrscheinlichkeit gegenüber heute\nleicht reduziert. Da bei der Gefahrenanalyse immer das gesamte\ntopographische Einzugsgebiet in die Ermittlung der Wassermengen\neingerechnet werde, habe die Bachöffnung keine Verschlechterung in\nBezug auf die massgebende Wassermenge zur Folge. Schliesslich sei\ndas Grundstück der Rekurrenten auch nach der Bachoffenlegung nicht\nvon einer Gefährdung betroffen. Die geplante Geländemodellierung\nam Anfang des Bachprojekts sorge für einen Abfluss des\nOberflächenwassers in die neue Bachöffnung.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 5/20\nE.\nDas Baudepartement führte am 9. November 2018 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AREG und je eines\nVertreters der Abteilungen Naturgefahren und Wasserbau des AWE\neinen Augenschein durch. Dabei wurde unter anderem – abgesehen\nvon der Reihenhaussiedlung zwischen H.___- und K.___strasse –\neine heterogene Überbauung des umliegenden Gebiets festgestellt.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Gemäss Art. 174 PBG wird indessen auf Nutzungspläne, die\nwie der vorliegende bereits bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29\nBauG öffentlich aufgelegen sind, das bisherige Recht – mithin Baugesetz und kommunales Baureglement – weiter angewendet.\n\n3.\nDie Rekurrenten machen geltend, die vertikalen Abweichungen von\nder Regelbauweise seien ohne Festlegung des Niveaupunkts nicht\nnachvollziehbar. Im Übrigen seien die Unterlagen teilweise fehlerhaft.\n\n3.1 Aus den Festlegungen des Gestaltungsplans ergeben sich die\nmassgeblichen Höhenkoten sowohl für den Fussboden Oberkante\nErdgeschoss als auch für die maximale Gebäudehöhe jeder Bebauungsreihe (vgl. Art. 8 besV). Im Beilageplan \"Höhenlinien gewachsenes Terrain\" (vi act. 16) werden zudem die Höhenlinien des gewachsenen Terrains mit einer Äquidistanz von 0,25 m ausgewiesen. Gemäss Ziff. 3.2 des Planungsberichts vom August 2012 (vi act. 16) betragen die Abweichungen der Gebäudehöhe von der Regelbauweise\n(7,5 m) bei den zweigeschossigen Gebäudeteilen bis zu 0,5 m (6,8 m\n– 8 m) und bei den dreigeschossigen Gebäudeteilen 2,5 m bis 3,75 m\n(10 m – 11,25 m).\n\n"}