{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=9dd3c1e9c86ac9231e509efce9c33a98", "Checksum": "3c6f0936310605b634c6616279efd900"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:06:10", "Checksum": "495f18fe852478f660fda1d0633094cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.03.2020 18-3039\n\nc) Mit Beschluss vom 4. April 2018 wies der Stadtrat Z.___ die Einsprache von A.___ und B.___ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gestaltungsplan sei das Ergebnis einer\numfassenden Interessenabwägung und stelle die Umsetzung eines\nmittels Wettbewerb ermittelten Siegerprojekts dar. Der Plan trage zum\neinen der besonderen Lage am Siedlungsrand Rechnung und zum anderen füge sich die geplante Überbauung gut in das bestehende\nOrts-, Quartier- und Landschaftsbild ein. Eine massvolle Nutzungsverdichtung könne an diesem Standort gut mit der geforderten städtebaulichen Vorzüglichkeit in Einklang gebracht werden und entspreche zudem dem Grundsatz einer haushälterischen Bodennutzung. Der Gestaltungsplan führe zudem nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen und die Abweichungen von der Regelbauweise seien zulässig und bedeuten keine materielle Zonenplanänderung. Die Überbauung des Gebiets sowie die Offenlegung des\nD.___ führten darüber hinaus insbesondere für die Einsprecher zu einer Verbesserung der aktuellen Hangwasserproblematik. Schliesslich\nkönne auch im Bereich der Einleitung des neuen offenen Bachs in den\nbestehenden Meteorwasserkanal nicht von einer Gefahrenumlagerung gesprochen werden.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihren\nRechtsvertreter mit Schreiben vom 7. Mai 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 29. Mai 2018 werden die Aufhebung des Einspracheentscheids, des Gestaltungsplans sowie des\nWasserbauprojekts unter Kostenfolge beantragt.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, durch den Verzicht auf die\nFestlegung der Niveaupunkte seien die Abweichungen von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht überprüfbar und zudem\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 3/20\nseien der Plan \"Längs- und Querschnitte\" sowie das Modellfoto im Planungsbericht fehlerhaft. Weiter ergebe sich aus den Abweichungen\nvon der Regelbauweise eine viel zu hohe Ausnützung. Insbesondere\ngehe sowohl die vertikale wie auch die horizontale Ausdehnung der\nBebauung weit über die Regelbauvorschriften der W2 hinaus. Zudem\nwerde der Gewässerverlauf zugunsten einer höheren Ausnützung verändert, was Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der\nGewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) widerspreche. Insgesamt\nüberschreite der Plan die Grenze zur materiellen Zonenplanänderung\nund widerspreche auch den Zielen der Zonenplanrevision aus dem\nJahr 2000. Darüber hinaus fehle es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer städtebaulich vorzüglichen Gestaltung, da der\nGestaltungsplan dem Ziel der Schaffung einer zweckmässigen Bauzonengrenze gemäss Zonenplanrevision aus dem Jahr 2000 widerspreche. Die Vorinstanz gewichte zudem die privaten Interessen der\nGrundeigentümerin sowie das raumplanerische Interesse an einer\nhaushälterischen Bodennutzung zu hoch und vernachlässige damit öffentliche Interessen wie den Landschaftsschutz, die Erhaltung von naturnahen Landschaften und Erholungsräumen sowie den Grundsatz\nder Schonung der Landschaft. Dazu würden die Interessen der Rekurrenten durch die übermässige Überbauung hinsichtlich Aussicht und\nBeschattung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Weiter seien die\nAbklärungen betreffend Hochwasserschutz ungenügend und es sei\nunklar, ob durch die geplante Überbauung eine Mehrgefährdung entstehen könnte. Das Wasserbauprojekt erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht und müsste zwingend im Rahmen eines Gesamtprojekts zusammen mit der Sanierung des Unterlaufs realisiert werden.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das fragliche Plangebiet eigne sich aufgrund seiner Grösse\nund der gut erschlossenen Lage in einem typischen Wohnquartier besonders gut für eine Gesamtüberbauung mit Nutzungsverdichtung und\nbiete sich für dieses wichtige raumplanerische und städtebauliche Ziel\ngeradezu an. Zudem sei eine ökologische Aufwertung mittels Bachoffenlegung zweckmässigerweise zusammen mit einem konkreten Bauprojekt zu planen, weshalb eine Koordination mit zusätzlichen Wasserbauprojekten auch aus zeitlichen Überlegungen nicht verlangt werden könne. Die Koordinationspflicht könne nicht derart weit gehen,\ndass eine etappenweise Planung und Projektierung von Bachprojekten verunmöglicht werde. Weiter sei der Gestaltungsplan das Ergebnis\neiner umfassenden Abwägung sämtlicher – auch nachbarlicher – Interessen, weshalb eine übermässige Beeinträchtigung der Rekurrenten\nnicht ersichtlich sei. Schliesslich zeige auch ein Vergleich mit einem\nProjekt nach Regelbauweise, dass eine wesentliche Mehrbelastung\ndes Grundstücks der Rekurrenten durch den Gestaltungsplan ausgeschlossen werden könne.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 führt das Amt für\nRaumentwicklung und Geoinformation (AREG) aus, die bemängelten\n\n"}