zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Entschädigungen sind von den Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegnern 1 zu gleichen Teilen zu bezahlen. 12.3 Da die Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegner 1 mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs Nr. 18-2979 wird bezüglich der zurückgetretenen Rekurrenten, zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Der Rekurs Nr. 18-2976 von A.___ wird abgewiesen.