Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 41/43 tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennoten vorliegen, ist die ausseramtliche Entschädigung mit Blick darauf, dass die Rekurrenten 2, 3 und 4 im Rekursverfahren 1 auch Rekursgegner sind, für diese in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf je Fr. 5'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Der Rekursgegner 5 hat einen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 3'250.–