11. 11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Der Kostenrahmen für Rekursentscheid eines Departementes liegt zwischen Fr. 200.– und Fr. 5'000.– (Nr. 20.13.01 GebT). Dieser Kostenrahmen kann in ausserordentlichen Fällen bis auf das Doppelte des Höchstansatzes, also auf Fr. 10'000.– festgesetzt werden (Art. 5 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen; sGS 951.11; abgekürzt RekV).