Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 40/43 Vorinstanz zurückzuweisen. Da die vorliegende Baubewilligung aufzuheben ist und sich die mit Rekurs 1 angefochtene Auflage Ziffer 4.45 zudem als verhältnismässig und damit rechtmässig erwiesen hat, ist der Rekurs 1 abzuweisen.