9.5 Bei Aufhebung eines Kostenspruchs entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel nicht selber über die Neuverlegung und Bemessung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern weist die Streitsache zu neuem Entscheid im Rahmen des Ermessenspielraums an die Vorinstanz zurück (LINDER, a.a.O., Art. 98bis N 22 mit Hinweisen). Eine Rückweisung drängt sich auch hier im Rekursverfahren auf, weil die Kostenverlegung im Rahmen eines vorangegangen Einspracheverfahren erfolgt ist und das betroffene Verfahren im vorliegenden nicht aktenkundig ist. Dazu kommt, dass die Rekursinstanz nicht ohne Not in das Kostenermessen der Vorinstanz eingreift.