Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 39/43 spricht im Gegenteil für den Ausnahmefall im Sinn von Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP. Wie die Rekurrenten 2 zu Recht einwenden, wäre es unbillig, das Kostenrisiko für ein kompliziertes Baugesuch und ein allfälliges Unvermögen der Bauherrschaft, ein solches von Beginn weg korrekt einzureichen, voll und ganz auf die Einsprecher abzuwälzen. Vorliegend erzielten die Bauherren erst im vierten Anlauf eine Bewilligung, wobei das Gesuch samt UVB nebst anspruchsvollen baurechtlichen Rechtsfragen insbesondere auch komplexe Fragestellungen im Umweltrecht aufwarfen.