9.4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass für die Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren ein besonderer Fall vorliegen müsse, wovon hier nicht ausgegangen werden könne. Vorliegend handle es sich um ein komplexes Verfahren, das vertiefte Abklärungen erfordere, wobei es nicht unüblich sei, dass dafür mehrere Anläufe genommen werden müssten, bis die Gesuchsunterlagen komplett seien. Somit könne von keinem Fall gesprochen werden, der ausnahmsweise eine Entschädigungsflicht auslöse. Diese Begründung überzeugt nicht. Die Komplexität des vorliegenden Baugesuchs und die Tatsache, dass die Bauherrschaft dafür mehrere Anläufe benötigt hat,