98bis N 22 mit Hinweisen). Die Rekursinstanz verfügt zwar anders als das Gericht über volle Kognition, auferlegt sich aber bei der Überprüfung von Kostenentscheiden praxisgemäss einer gewissen Zurückhaltung und respektiert den Ermessensspielraum der Gemeindebehörde, soweit sich diese an den Kostenrahmen des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) hält.