O., Art. 98 N 15 mit Hinweisen). Bei der Kostenregelung generell und bei ausseramtlichen Entschädigungen im Besonderen verfügen Gerichte und Behörden über einen grossen Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht hebt Kostenentscheide deshalb nur auf, wenn eine Ermessensüberoder -unterschreitung vorliegt oder dieses missbraucht wurde (LINDER, a.a.O., Art. 98bis N 22 mit Hinweisen).