9.3 Nach Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP werden in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Diese Regelung lässt Ausnahmefälle zu, in denen ausseramtliche Kosten zugesprochen werden können. Die ausnahmsweise Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist auf Einzelfälle beschränkt, in denen die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderlaufen würde (A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 98 N 15 mit Hinweisen).