Dazu kommt, dass die Gemeindekanzlei den Einsprechern am 1. Juni 2016 schriftlich bestätigt hatte, dass über ihr Entschädigungsgesuch erst im Zusammenhang mit dem nachfolgenden (vierten Baugesuch) entschieden werde. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kostenbegehren der Rekurrenten 2 aus dem dritten Baugesuchsverfahren im Rahmen des vorliegend zu überprüfenden vierten Baubewilligungsverfahren behandelt hat.