Da die Gegenstandslosigkeit durch den Rückzug selbst eintritt, ist dies insofern unproblematisch (deklaratorische Natur des Abschreibungsbeschlusses; R. W IDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 20 N 13 mit Hinweisen). Allerdings ist damit das ausdrückliche Kostenbegehren nach wie vor pendent. Dazu kommt, dass die Gemeindekanzlei den Einsprechern am 1. Juni 2016 schriftlich bestätigt hatte, dass über ihr Entschädigungsgesuch erst im Zusammenhang mit dem nachfolgenden (vierten Baugesuch) entschieden werde.