Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 38/43 Rechtskraft erwachsen ist. Die Bauherrschaft hatte das dritte Baugesuch am 18. März 2016 zurückgezogen, worauf der Gemeinderatsschreiber den Rekurrenten 2 mit Schreiben vom 23. März 2016 mitgeteilt hat, dass das Baugesuch abgeschrieben werde. Gemäss Protokollauszug der Sitzung vom 4. April 2016 nahm die Vorinstanz sodann offiziell Kenntnis vom Rückzug (so genannter Kenntnisnahme-Be- schluss), ein eigentlicher Abschreibungsbeschluss erfolgte aber nicht. Da die Gegenstandslosigkeit durch den Rückzug selbst eintritt, ist dies insofern unproblematisch (deklaratorische Natur des Abschreibungsbeschlusses;