An einem Sachentscheid entfalle damit das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Einsprecher. Über ihr Kostenenbegehren sei aber noch nicht entschieden worden, weshalb diesbezüglich auf den Antrag einzutreten sei. 9.2 Mithin fragt es sich, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren der Rekurrenten 2 eingetreten ist oder ob die Abschreibung auch das Kostenbegehren umfasst hat und demnach schon längst in