In Erwägung 10 des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids vom 24. April 2018 führt die Vorinstanz dazu aus, C.___ hätten am 31. Mai 2016 die Abschreibung für das vorangegangene Einspracheverfahren bezüglich des revidierten Baugesuchs vom 16. Februar 2015 wegen Gegenstandslosigkeit sowie die kostenpflichtige Zusprache einer Parteientschädigung für die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.– inkl. Mehrwertsteuer verlangt. Dieses Verfahren sei längst abgeschrieben. An einem Sachentscheid entfalle damit das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Einsprecher.