8. Die Rekursgegner 2, 3 und 4 machen keine konkreten immissionsrechtlichen Einwände nach Art. 684 ZGB mehr geltend. Nachdem vorliegend die Überprüfung der Baubewilligung ergeben hat, dass dem Bauvorhaben aus öffentlich-rechtlicher Sicht einzig die mangelnde Voraussetzung der hinreichenden Erschliessung entgegensteht, ist auch sonst nicht erkennbar, inwiefern Art. 684 ZGB verletzt sein sollte. Zwar stehen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz grundsätzlich selbstständig nebeneinander, doch ist nicht zu verkennen, dass die Ausweitung insbesondere des öffentlichen Bau- und Planungsrechts tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes geht.