7. Die Rekurrenten 2 und 3 rügen die Auflage Ziffer 4.53 der Baubewilligung vom 24. April 2018, womit die Baubehörde auf die Anschlussbedingungen die Biogasanlage ans Stromnetz regelt. Diese Auflage stellt aber keine eigentliche Auflage im Sinn von Art. 147 Abs. 1 PBG dar, womit untergeordnete Bauhindernisse aus dem Weg geräumt und das Bauvorhaben mit den massgeblichen Bauvorschriften und Plänen in Übereinstimmung gebracht werden soll. Somit kann sie auch nicht von an sich einspracheberechtigten Dritten angefochten werden. Ziffer 4.53 beinhaltet vielmehr Hinweise für die Bauherrschaft, welche